Vorbezug / Verpfändung
Das Pensionskassenguthaben kann in Form eines Vorbezugs oder einer Verpfändung zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Amortisation von darauf lastenden Schulden eingesetzt werden.
Verwendungszweck |
Erwerb, Erstellung oder Beteiligungen von Wohneigentum Amortisation Hypothek Renovation/Umbau |
Geltendmachung |
Antragsformular Vorbezug Verpfändungsanzeige des Kreditgebers |
Einschränkungen |
Alle 5 Jahre möglich bis zum vollendeten 65. Altersjahr Keine freiwilligen Einkäufe in den letzten 3 Jahren |
Mindestbetrag |
CHF 20 000 (Ausnahme Anteilscheine) Kein Minimum bei Verpfändung |
Höchstbetrag |
Bis Alter 50 aktuelles Pensionskassenguthaben Nach Alter 50 die Hälfte des aktuellen Pensionskassenguthabens, mindestens das Guthaben im Alter 50 |
Vorsorgeschutz |
Sofortige Reduktion der Vorsorgeleistungen bei Vorbezug Nachträgliche Reduktion der Vorsorgeleistungen bei Verpfändung im Falle einer Pfandverwertung |
Rückzahlung freiwillig |
Bis zum vollendeten 65. Altersjahr Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles Mindestbetrag CHF 10 000 |
Rückzahlung zwingend |
Bei Verkauf Wohneigentum vor dem 65. Altersjahr Wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen (Wohnrecht, Nutzniessung) Wenn beim Tod keine Vorsorgeleistung fällig wird |
Dokumente
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Merkblatt Vorbezug/Verpfändung pdf
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Vorbezug Wohneigentum WEF pdf