Invalidenleistungen

Die PKSL richtet Invalidenleistungen aus, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

War die aktiv versicherte Person beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKSL versichert, richtet ihr die PKSL eine dem IV-Grad entsprechende Invalidenrente aus. Beginn und Veränderung des Anspruchs sowie die Grundsätze zur Festsetzung des Invaliditätsgrades richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung. 

Die versicherte Person, die eine Invalidenrente oder Teil-Invalidenrente bezieht, hat für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Sind die Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid, dauert der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes rentenberechtigte Kind 20 % der laufenden Invalidenrente.

 

 

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