Altersleistungen

Die PKSL richtet Altersleistungen frühestens ab dem vollendeten 58. und spätestens ab dem vollendeten 70.  Lebensjahr aus, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das ordentliche Rentenalter wird bei Vollendung des 65. Altersjahres erreicht.

Art. 31 Abs. 1 lit. a

Eine vorzeitige Alterspensionierung ist ab dem vollendeten 58. Altersjahr auf jedes Monatsende möglich.

Art. 32, Art. 33

Der Anspruch auf eine Altersrente oder Teil-Altersrente entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Alter 58 und Alter 65 ganz oder teilweise beendet wird. Eine Teil-Altersrente wird ausgerichtet, wenn der Beschäftigungsgrad in einem oder mehreren Schritten um mindestens 20 Prozentpunkte, bei darauffolgenden Bezügen mindestens 10 Prozentpunkte, reduziert wird. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben im Rücktrittsalter, multipliziert mit dem beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.

Alter Umwandlungssatz
in % des Altersguthabens
58 4.16 %
59 4.28 %
60 4.40 %
61 4.52 %
62

4.64 %

63 4.76 %
64

4.88 %

65 5.00 %

Art. 23

Das Altersguthaben kann bei einer Voll- oder Teil-Pensionierung ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung bezogen werden. Das Gesuch für den Kapitalbezug ist der PKSL spätestens am letzten Tag des dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangehenden Monats einzureichen. Im Falle eines Rentenaufschubs ist das Gesuch spätestens vor der Vollendung des 65. Lebensjahres einzureichen. Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden versicherten Personen wird die Kapitalabfindung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners ausgerichtet.

Art. 34

Versicherte Personen, die eine Altersrente oder Teil-Altersrente beziehen, haben für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Alters- bzw. Teil-Alters-Kinderrente in Höhe der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen). Sind die Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid, dauert der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Art. 8

Die versicherte Person, die nach der Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst wurde, kann die Weiterversicherung nach Artikel 8 des Reglements beantragen. Der Vorsorgeschutz und die Höhe der Beiträge erfolgen auf Basis der letzten versicherten Besoldung vor dem Wegfall der obligatorischen Versicherungspflicht. Die weiterversicherte Person kann nur die Risikoversicherung (Tod, Invalidität) oder dier Spar- und Risikoversicherung (Alter, Tod, Invalidität) beantragen. Diese hat bei der Weiterversicherung den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag zu entrichten.

Art. 7

Die Arbeitgeberin Stadt Luzern sieht für ihr Personal eine Weiterversicherung bis zum vollendeten 68. Altersjahr vor. Sofern aus einem Arbeitsverhältnis nach dem 65. Altersjahr ein Jahreslohn von mindestens CHF 22 050 erzielt wird, kann die versicherte Person ihre Altersvorsorge auf eigenes Verlangen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres fortführen. Die versicherte Person, die sich weiterversichern lassen will, hat dies der PKSL vor Vollendung des 65. Altersjahres schriftlich mitzuteilen. Wer auf die Weiterversicherung verzichtet, erhält die Altersrente.

Die angeschlossenen Arbeitgeberinnen können im Anschlussvertrag mit der PKSL das Ende der Weiterversicherung für ihr Personal zwischen dem 65. Lebensjahr und 70. Lebensjahr sowie die Höhe der Altersgutschriften frei vereinbaren. Vom bisherigen Beitragsverhältnis und vom jährlichen Mindesteinkommen in Höhe von CHF 22 050 kann nicht abgewichen werden.

Art. 31 Abs. 2

Die versicherte Person, die nach dem 65. Altersjahr aus einem Arbeitsverhältnis einen Jahreslohn von mindestens CHF 22 050 erzielt und keine Weiterversicherungsmöglichkeit hat, kann die Altersrente bis maximal Alter 70 aufschieben. Das Altersguthaben wird weiter verzinst. Während des Rententaufschubs werden weder Beiträge erhoben noch Altersgutschriften vorgenommen.

Alter  Umwandlungssatz
in % des Altersguthabens
65 5.00 %
66 5.12 %

67

5.24 %
68 5.36 %
69 5.48 %
70 5.60 %

Das Personal der Arbeitgeberin Stadt Luzern, das eine Altersrente/Teil-Altersrente bezieht, hat ab dem vollendeten 62. Lebensjahr bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente bzw. Teil-AHV-Ersatzrente. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 10 Jahre vor der Pensionierung/Teilpensionierung, der Besoldungsklasse sowie die Höhe der maximalen AHV-Altersrente. Ein allfälliger Anspruch des Personals der angeschlossenen Arbeitgeberinnen richtet sich nach den Bestimmungen im Anschlussvertrag der Arbeitgeberin mit der PKSL. 

 

Dokumente

  • Merkblatt Infoblatt Rente oder Kapital pdf
  • Kapitalbezug bei Pensionierung pdf
  • Weiterversicherung (Alter 58-65) pdf
  • Weiterversicherung (nach Alter 65) pdf
  • Rentenauskauf pdf