Vorbezug / Verpfändung
Das Pensionskassenguthaben kann in Form eines Vorbezugs oder einer Verpfändung zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Amortisation von darauf lastenden Schulden eingesetzt werden.
| Verwendungszweck | Erwerb, Erstellung oder Beteiligungen von Wohneigentum Amortisation Hypothek Renovation/Umbau | 
| Geltendmachung | Antragsformular Vorbezug Verpfändungsanzeige des Kreditgebers | 
| Einschränkungen | Alle 5 Jahre möglich bis zum vollendeten 58. Altersjahr Keine freiwilligen Einkäufe in den letzten 3 Jahren | 
| Mindestbetrag | CHF 20 000 (Ausnahme Anteilscheine) Kein Minimum bei Verpfändung | 
| Höchstbetrag | Bis Alter 50 aktuelles Pensionskassenguthaben Nach Alter 50 die Hälfte des aktuellen Pensionskassenguthabens, mindestens das Guthaben im Alter 50 | 
| Vorsorgeschutz | Sofortige Reduktion der Vorsorgeleistungen bei Vorbezug Nachträgliche Reduktion der Vorsorgeleistungen bei Verpfändung im Falle einer Pfandverwertung | 
| Rückzahlung freiwillig | Bis zum vollendeten 58. Altersjahr Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles Mindestbetrag CHF 10 000 | 
| Rückzahlung zwingend | Bei Verkauf Wohneigentum vor dem 58. Altersjahr Wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen (Wohnrecht, Nutzniessung) Wenn beim Tod keine Vorsorgeleistung fällig wird | 
Dokumente
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            Merkblatt Vorbezug/Verpfändung pdf
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            Vorbezug Wohneigentum WEF pdf
