Vorbezug / Verpfändung

Das Pensionskassenguthaben kann in Form eines Vorbezugs oder einer Verpfändung zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Amortisation von darauf lastenden Schulden eingesetzt werden.

Verwendungszweck

Erwerb, Erstellung oder Beteiligungen von Wohneigentum

Amortisation Hypothek

Renovation/Umbau

Geltendmachung

Antragsformular Vorbezug

Verpfändungsanzeige des Kreditgebers

Einschränkungen

Alle 5 Jahre möglich bis zum vollendeten 58. Altersjahr

Keine freiwilligen Einkäufe in den letzten 3 Jahren

Mindestbetrag

CHF 20 000 (Ausnahme Anteilscheine)

Kein Minimum bei Verpfändung

Höchstbetrag

Bis Alter 50 aktuelles Pensionskassenguthaben

Nach Alter 50 die Hälfte des aktuellen Pensionskassenguthabens, mindestens das Guthaben im Alter 50

Vorsorgeschutz

Sofortige Reduktion der Vorsorgeleistungen bei Vorbezug

Nachträgliche Reduktion der Vorsorgeleistungen bei Verpfändung im Falle einer Pfandverwertung

Rückzahlung

freiwillig

Bis zum vollendeten 58. Altersjahr

Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles

Mindestbetrag CHF 10 000

Rückzahlung

zwingend

Bei Verkauf Wohneigentum vor dem 58. Altersjahr

Wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die einer

Veräusserung gleichkommen (Wohnrecht, Nutzniessung)

Wenn beim Tod keine Vorsorgeleistung fällig wird

 

Dokumente

  • Merkblatt Vorbezug/Verpfändung pdf
  • Vorbezug Wohneigentum WEF pdf

Ihr Ansprechpartner

Markus Schmid

Leiter Finanzen, Stv. Geschäftsführer

T 041 208 85 49 | E-Mail